Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 106/24k
Worum es ging: Legt das Grundbuchsgericht eine unklare Vertragsstelle zu meinen Gunsten aus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hermagor, 06.02.2024
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 30.04.2024, 3 R 48/24d
Zitierte Paragrafen
ABGB § 290 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
28 Absätze, 9.342 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Geschäftszahl
5Ob106/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G*, 2. P*, 3. M*, 4. H*, 5. I*, 6. D*, 7. W*, 8. In*, 9. Ge*, alle vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften E* je KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. April 2024, AZ 3 R 48/24d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 6. Februar 2024, TZ 1554/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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