Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 56/24m

Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1331 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 14.440 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Geschäftszahl

9Ob56/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 1.) Vertragsaufhebung und 2.) 66.184,28 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei (Revisionsstreitwert: 56.474,05 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. März 2024, GZ 1 R 6/24v-92, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. Oktober 2023, GZ 4 Cg 33/21x-85, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail