Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1331

4) an dem Vermögen. § 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines Anderen beschädiget; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und, wen der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbothenen Handlung oder aus Muthwillen und Schadenfreude verursachet worden ist, den Werth der besonderen Vorliebe zu fordern berechtiget.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie ein Auto kaufen, müssen Sie durch Einsicht in den Typenschein prüfen, ob der Vorbesitzer rechtmäßig darüber verfügen durfte. Der Zulassungsschein genügt dafür nicht, ein Zollattest noch weniger. Nur der Typenschein belegt das Eigentum in einer geschlossenen Kette.

Nicht unbedingt. Eine Reparatur ist erst dann unzumutbar, wenn ihre Kosten den Zeitwert des Fahrzeugs erheblich übersteigen. Überschreitungen bis etwa zehn Prozent werden regelmäßig hingenommen, solche über zwanzig Prozent nicht mehr. Ein besonderes persönliches Interesse an der Reparatur müssen Sie nicht nachweisen.

Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.

Für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend. Wird der Schaden mit der Zeit größer, müssen Sie das zur Wiederherstellung Nötige veranlassen und sie allenfalls selbst besorgen. Die Kosten müssen Sie aber nicht vorstrecken: Sie können einen Vorschuss verlangen oder später die Kosten samt Zinsverlust einfordern.

Der nach allgemeinen Maßstäben berechnete Schaden ist der Mindestbetrag, der Ihnen zuzusprechen ist. Dieser Betrag gebührt Ihnen auch dann, wenn Ihr persönlicher Nachteil geringer wäre.

Sie sind so zu stellen, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden; auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Entgangenen Gewinn muss er allerdings nur ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen musste. Beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann ist das immer der Fall.

Ein entgangener Gewinn ist eine bloße Aussicht, deren Eintritt zwar zu erwarten war, aber nicht so gut wie sicher. Sobald Sie eine rechtlich gesicherte Position hatten, den Gewinn zu ziehen, handelt es sich bereits um einen echten Schaden, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.

Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.

Die Grundsätze der Produzentenhaftung erfassen Schäden, die dem Erwerber durch einen Sachmangel entstehen. Dieselben Überlegungen gelten, wenn die Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist, den der letzte Erwerber nicht ohne Weiteres erkennen konnte, denn Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Das bloße Vermögen Dritter ist zwar in der Regel nicht geschützt; besteht der typische Schaden bei Rechtsmängeln aber darin, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch solche reinen Vermögensschäden zu ersetzen.

Ja, von der Mutter, wenn sie Sie durch bewusst falsche Angaben zur Anerkennung der Vaterschaft gebracht hat, etwa mit der Behauptung, sie habe in der maßgeblichen Zeit mit keinem anderen Mann verkehrt. Ersetzt werden der geleistete Unterhalt und die Kosten der erfolgreichen Verfahren.

Nein. Dem UN-Kaufrecht liegt der volle Schadensausgleich zugrunde, eine Vertragsverletzung hebt den Vertrag aber niemals von selbst auf. Sie müssen die Aufhebung mit einer einseitigen Erklärung an den Vertragspartner geltend machen; an eine Form ist diese nicht gebunden. Aus der Erklärung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass Sie am Vertrag nicht festhalten wollen.

Nein. Die Produkthaftung deckt Personen- und Sachschäden, nicht aber bloße Vermögensnachteile. Kosten für die Behebung von Mängeln zählen dazu und werden nach diesen Regeln nicht ersetzt.

Als nutzlos gewordene Ausgaben gelten jene Kosten, die nicht durch das Schadensereignis selbst entstanden sind, durch dieses aber ihren Zweck verloren haben.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail