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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.07.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 52/24i

Worum es ging: Haftet jemand, der eine Schutzvorschrift missachtet hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.

Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.

Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Wer vorsätzlich handelt, muss den gesamten Schaden nicht vorhergesehen haben. Es genügt, dass sein Vorsatz auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet war; dann haftet er auch für die weiteren Schäden, die daraus entstehen. Wer gemeinsam mit anderen vorsätzlich ein verbotenes Ziel verfolgt, haftet zunächst ohne weitere Prüfung, ob gerade sein Verhalten den Schaden verursacht hat.

Ja. Die Regeln über das Glücksspielmonopol verfolgen zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Spieler. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Ausspielung mit Automaten die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nicht erfüllt und dadurch in das Monopol eingreift.

Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301 ZPO § 52

Entscheidungstext

68 Absätze, 20.970 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Geschäftszahl

1Ob52/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft (OG) in Graz, und Dr. Andreas Jank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die erstbeklagte Partei b* Ltd, Malta, *, vertreten durch Dr. David Christian Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.343.054,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2023, GZ 33 R 59/23y-72, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 2023, GZ 43 Cg 72/19i-64, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgetragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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