OGH 2 Nc 41/24p
Worum es ging: Kann ich ein ganzes Gericht als befangen ablehnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.
Lehnen Sie alle Richterinnen und Richter eines Oberlandesgerichts wegen Befangenheit ab, kann dieses Gericht darüber nicht selbst entscheiden. Über einen solchen Antrag entscheidet dann der Oberste Gerichtshof.
Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.
Lehnen Sie alle Richter eines Gerichts ohne konkrete Begründung ab und erheben Sie nur unbestimmte Vorwürfe, ist das unbeachtlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Grund erkennbar nur die Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen ist. Die zuständigen Richter dürfen dann weiterarbeiten und entscheiden.
Lehnen Sie sämtliche Richter eines Gerichtshofs ab, entscheidet darüber das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie auch alle Richter des Oberlandesgerichts ab, entscheidet der Oberste Gerichtshof. Wird die pauschale Ablehnung des höheren Gerichts zurückgewiesen, kann dieses anschließend über die Ablehnung des unteren Gerichts entscheiden.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Geschäftszahl
2Nc41/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Joachim Schneebauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 162.500 EUR sA und Feststellung, aufgrund des Ablehnungsantrags der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
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