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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.08.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 34/24h

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Behaupten Sie als Übernehmer, dass die Behebung eines Mangels zu anderen Mängeln geführt hat, müssen Sie das beweisen. Ist in Ihrem Fahrzeug jedoch eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut, muss der Übergeber beweisen, dass sie ausnahmsweise erlaubt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 269 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.771 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Geschäftszahl

10Ob34/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Weber, Mag. Schober und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.490 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 15 R 54/24b-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 19. Dezember 2023, GZ 1 C 288/23m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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