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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 269

§. 269. Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Ohne Beweis darf das Gericht nur annehmen, was allen aufmerksamen Menschen bekannt ist oder sich aus der täglichen Erfahrung ergibt, etwa Naturereignisse oder geschichtliche Vorgänge. Was ein einzelner Richter bloß zufällig weiß, gehört nicht dazu; sein privates Wissen darf er nicht verwerten.

Eine Tatsache ist nur dann allgemein bekannt, wenn sie ohne Fachkenntnisse einer beliebig großen Zahl von Menschen bekannt oder jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. Dazu zählen auch Schlüsse aus der alltäglichen Erfahrung. Ob etwa der Einbau eines Treppenlifts möglich und zumutbar ist, gehört nicht dazu.

Nein. Feststehen darf für den Richter nur, was allgemein bekannt ist oder was er selbst im Amt wahrgenommen hat. Die Verhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung zählen zu keinem von beidem; sein privates Wissen darf er im Verfahren nicht verwerten.

Nein. Jedes Gericht stellt die Tatsachen in seinem eigenen Verfahren fest. Es ist nicht daran gebunden, wie ein früheres Verfahren dieselben Umstände beurteilt hat. Feststellungen, auf die es dort nicht ankam, wirken ohnehin nicht bindend.

Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, muss das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde legen, wenn sie niemand vorgebracht hat. Sie müssen solche Umstände also nicht eigens behaupten.

Nein. Was die ersten beiden Gerichte über die Tatsachen festgestellt haben, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine Tatsache als offenkundig angesehen und deshalb keinen Beweis aufgenommen hat.

Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.

Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.

Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.

Dass Grundbuch und Firmenbuch öffentlich sind, macht ihren Inhalt noch nicht allgemein bekannt und auch nicht dem Gericht bekannt. Der Richter kennt eine Tatsache nur dann, wenn er dafür nicht erst in Unterlagen Einsicht nehmen muss. Auch dass etwas aus den Akten desselben Gerichts hervorgeht, genügt nicht.

Gebunden ist es daran nicht. Es darf aber Erkenntnisse verwerten, die es aus früheren Verfahren gewonnen hat. Solche gerichtsbekannten Tatsachen müssen weder eigens behauptet noch neuerlich bewiesen werden.

Nicht immer. Ist der Inhalt einer früheren Entscheidung allen Mitgliedern des Senats aus ihrer Amtstätigkeit verlässlich bekannt, gilt er als offenkundig und braucht keinen Beweis. Eine Verlesung des Akts wäre dann eine leere Förmlichkeit.

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