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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 129/23p

Worum es ging: Wie viel Kosten zahle ich, wenn nur ich verliere?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verlieren Sie zur Gänze, müssen Sie der Gegenseite die vollen Kosten ersetzen. Den Zuschlag, den die Gegenseite wegen des Auftretens der erfolgreichen zweiten Klägerin verrechnet hat, tragen Sie aber nicht. Dass Ihre Streitgenossin gewonnen hat, mindert Ihre Kostenpflicht im Übrigen nicht.

Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Ja. Die Regeln über das Glücksspielmonopol verfolgen zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Spieler. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Ausspielung mit Automaten die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nicht erfüllt und dadurch in das Monopol eingreift.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301

Entscheidungstext

105 Absätze, 45.911 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

8Ob129/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofrätin Mag. Korn und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. b* Ltd, *, und 2. b* Entertainment Ltd, *, *, beide vertreten durch Dr. David Christian Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 820.385,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2023, GZ 13 R 135/23b-77, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2023, GZ 4 Cg 62/22z-71, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil zu lauten hat:

„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 820.385,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 25. 1. 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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