Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 129/23p
Worum es ging: Wie viel Kosten zahle ich, wenn nur ich verliere?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verlieren Sie zur Gänze, müssen Sie der Gegenseite die vollen Kosten ersetzen. Den Zuschlag, den die Gegenseite wegen des Auftretens der erfolgreichen zweiten Klägerin verrechnet hat, tragen Sie aber nicht. Dass Ihre Streitgenossin gewonnen hat, mindert Ihre Kostenpflicht im Übrigen nicht.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Ja. Die Regeln über das Glücksspielmonopol verfolgen zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Spieler. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Ausspielung mit Automaten die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nicht erfüllt und dadurch in das Monopol eingreift.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.03.2023, 4 Cg 62/22z-71
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2023, 13 R 135/23b-77
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8Ob129/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofrätin Mag. Korn und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. b* Ltd, *, und 2. b* Entertainment Ltd, *, *, beide vertreten durch Dr. David Christian Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 820.385,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2023, GZ 13 R 135/23b-77, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2023, GZ 4 Cg 62/22z-71, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil zu lauten hat:
„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 820.385,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 25. 1. 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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