Zum Inhalt springen

Wie viel Kosten zahle ich, wenn nur ich verliere?

betrifft Kläger, Beklagter, Streitgenossen
Verlieren Sie zur Gänze, müssen Sie der Gegenseite die vollen Kosten ersetzen. Den Zuschlag, den die Gegenseite wegen des Auftretens der erfolgreichen zweiten Klägerin verrechnet hat, tragen Sie aber nicht. Dass Ihre Streitgenossin gewonnen hat, mindert Ihre Kostenpflicht im Übrigen nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin nicht aufzuerlegen ist (beide Klägerinnen waren durch denselben Rechtsanwalt vertreten). Die in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, dass eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat (OLG Wien EvBl 1948/370 ua), ist abzulehnen, weil kein Grund dafür zu sehen ist, dass die Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Kostenersatz bei gemeinsamem Anwalt
Verfahrensrecht · Kostenersatz bei gemeinsamem Anwalt
Verfahrensrecht · Kostenersatz des unterlegenen Nebenintervenienten
Verfahrensrecht · Kostenersatz bei geringem Obsiegen
Verfahrensrecht · Kostenteilung bei teilweisem Obsiegen