Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 144/24s
Worum es ging: Gilt ein Zugeständnis der Gegenseite auch noch vor dem Höchstgericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Auch wer einen Prozess finanziert, kann unter das Verbot fallen, sich einen Anteil am erstrittenen Betrag versprechen zu lassen. Das gilt dann, wenn er seine Kunden rechtlich berät oder versucht, auf die Führung des Verfahrens durch den Anwalt Einfluss zu nehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.04.2024, 20 Cg 16/24t-18
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 18.07.2024, 2 R 95/24s-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
4Ob144/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei * OG, *, gegen die Gegner der gefährdeten Parteien 1. *, Vereinigtes Königreich, 2. * GmbH, *, 3. *, alle vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Unterlassung, Streitwert 40.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2024, GZ 2 R 95/24s-28, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2024, GZ 20 Cg 16/24t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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