Gilt ein Zugeständnis der Gegenseite auch noch vor dem Höchstgericht?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vergleich über die ScheidungsfolgenOGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024
- Hier: Verwertung des Inhalts einer im Verfahren vorgelegten Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist.OGH 1 Ob 128/07s, 03.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040083 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 28.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 106/25v, 16.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 69/24f, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 218/24w, 22.04.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 21/25d, 25.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 197/24k, 17.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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