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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.09.2024 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 35/24f

Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn eine Schutzvorschrift verletzt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass eine Schutzvorschrift verletzt wurde, müssen Sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Einen strikten Nachweis, dass die Übertretung den Schaden verursacht hat, brauchen Sie nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Nein. Wo der Ablauf davon abhängt, wie sich ein Mensch entschieden hätte, ist der Beweis des ersten Anscheins ausgeschlossen. Auch der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs genügt nicht, solange andere Ursachen möglich bleiben. Was ungeklärt bleibt, geht dann zu Ihren Lasten als Geschädigter.

Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.

Der Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie sich im Vertrauen auf den Ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen und die fehlerhaften Angaben tatsächlich zur Grundlage Ihrer Entscheidung gemacht haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie den Vertrag über die konkrete Anlage geschlossen haben.

Beim Zusammenhang zwischen mangelhaften Prospektangaben und Ihrer Anlageentscheidung genügt der Rückgriff auf einen typischen Geschehensablauf nicht. Ein solcher Anscheinsbeweis ist hier nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

48 Absätze, 17.767 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Geschäftszahl

10Ob35/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, in eventu Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2024, GZ 1 R 25/24h-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 11. Dezember 2023, GZ 6 C 394/23v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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