Haftet jemand, wenn mich ein Anlageprospekt in die Irre führt?
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Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein grobes Verschulden bei (ex-ante) vertretbarer Annahme des Nicht-Vorliegens einer Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG.OGH 10 Ob 23/23i, 13.02.2024
- Die Beklagten errichteten keinen Prospekt, der dem Vertrieb der Anlage dienen hätte sollen. Sie waren in die Errichtung der Verträge eingebunden, ohne dass sie die Klägerin zur Kapitalanlage bewogen hätten.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds und zur Entscheidung 3 Ob 148/16k.OGH 7 Ob 31/17k, 17.05.2017
- Hier: Primeo Fund.OGH 3 Ob 148/16k, 13.12.2016
- Die Haftung wegen mangelhafter Prospektkontrolle setzt gemäß § 11 Abs 1 Z 2a KMG grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei ‑ hier im Falle des „Herald Fonds“ ‑ nur positives Wissen um die tatsächlichen Gegebenheiten ein grobes Verschulden des Prospektkontrollors begründen würde, während die bloße Unkenntnis dieser Umstände jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist daher, was den Mitarbeitern des Prospektkontrollors unter Zugrundelegung der positiven Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prospektprüfung aufgefallen ist bzw auffallen hätte müssen.OGH 6 Ob 229/15t, 23.02.2016
Alle 20 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Prüfung zivilrechtlicher Prospekthaftungsansprüche nach deutschem Recht.OGH 4 Ob 112/15x, 15.12.2015
- Auszugehen ist davon, dass es sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes handelt, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den Wertpapierkaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag schließenden Parteien entsteht. Es liegt sohin eine Dritthaftung vor, weil jemand haftet, der mit dem unmittelbaren Vertragsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang steht.OGH 4 Ob 112/15x, 15.12.2015
- Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Prospekt des Primeo Fonds, der jenes massive Risiko, das sich auch tatsächlich verwirklicht hat, (noch) ausreichend dargelegt hat, und jenem des Herald Fonds, der dieses Risiko durch die gewählten Formulierungen offenbar bewusst verschleiern wollte.OGH 9 Ob 63/14a, 25.02.2015
- Ein Prospekt, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt oder in einer für die Anlageentscheidung relevanten Weise missverständlich formuliert ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht.OGH 9 Ob 63/14a, 25.02.2015
- Hier: Zweimalige Anführung des Internetauftritts der Beklagten auf der Titelseite des Verkaufsprospekts mit der Angabe, der Kapitalmarktprospekt liege an der genannten Adresse der Beklagten auf stehe auf deren Homepage zum Download bereit.OGH 4 Ob 155/14v, 16.12.2014
- Dabei ist hervorzuheben, dass in Wahrheit die Aussage in 2 Ob 41/14i zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts des Herald Fonds für die Entscheidung nicht tragend war: Der Oberste Gerichtshof verneinte nämlich bereits die Kausalität eines allfälligen Prospektmangels für die Veranlagungsentscheidung des dortigen Klägers.OGH 5 Ob 26/14f, 18.11.2014
- Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat.OGH 5 Ob 26/14f, 18.11.2014
- Die Tatsache, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ verwahrte, stellt eine wesentliche Risikoerhöhung für den potentiellen Anleger dar, weshalb es sich um einen Umstand handelt, über den der Prospektkontrollor iSd § 26 Abs 2 InvFG 1993 aufzuklären hatte.OGH 5 Ob 26/14f, 18.11.2014
- Hier: Hinweis auf die Möglichkeit der managed accounts und Übertragung der Verwaltung an einen einzigen Manager ausreichend.OGH 2 Ob 41/14i, 25.06.2014
- Hier: Herald Fonds.OGH 2 Ob 41/14i, 25.06.2014
- Hier: Primeo Fund.OGH 3 Ob 108/13y, 22.01.2014
- Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Daher ist ein Prospektkontrollor, „der einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt - für ein per se unzulässiges Produkt - nicht beanstandet“, allein aus diesem Grund von § 26 InvFG 1993 und § 11 KMG nicht erfasst.OGH 6 Ob 190/12b, 28.08.2013
- Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden.OGH 6 Ob 190/12b, 28.08.2013
- Prospektkontrolle durch den Repräsentanten eines ausländischen Kapitalanlagefonds nach § 26 Abs 2 InvFG 1993.OGH 6 Ob 190/12b, 28.08.2013
- Hier: Fact Sheets.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 40.
- OGH 3 Ob 200/24v, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 130/24m, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/24f, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 119/24i, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/23i, 13.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
Verwandte Fragen
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