Muss der Prospekt für meine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen sein?
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Der Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie sich im Vertrauen auf den Ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen und die fehlerhaften Angaben tatsächlich zur Grundlage Ihrer Entscheidung gemacht haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie den Vertrag über die konkrete Anlage geschlossen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des § 8 KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 KMG 1991 begründen kann.OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025
- Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen.OGH 1 Ob 35/18f, 30.04.2018
- Hätte der Anleger aber seine Investmententscheidungen auch bei Unterbleiben der von ihm beanstandeten Werbemaßnahmen getroffen, mangelt es an der Kausalität des angeblichen behördlichen Fehlverhaltens (FMA) für den von ihm behaupteten Vermögensnachteil.OGH 1 Ob 85/15d, 21.05.2015
- Hier aber: Kenntnis des Anlegers vom Inhalt des Verkaufsprospektes nicht festgestellt.OGH 2 Ob 41/14i, 25.06.2014
- Haftungsvoraussetzung ist gemäß § 11 Abs 1 KMG, dass dem Anleger, der im Vertrauen auf die Prospektangaben investiert hat, ein Schaden entstanden ist. Die Haftung besteht somit für alle Tatbestände des § 11 KMG nur bei einem Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospekts und dem Erwerb der Beteiligung. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen.OGH 7 Ob 235/12b, 29.01.2014
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fact Sheets.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Hier: Werbe‑ und nicht Kapitalmarktprospekt.OGH 4 Ob 136/11w, 20.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108626 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 24.
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 130/24m, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/24f, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 119/24i, 27.08.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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