Wie sicher muss ich beweisen, dass Untätigkeit den Schaden verursachte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (133 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin.OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024
- Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs.OGH 6 Ob 36/23x, 24.03.2023
- Hier: Zur Haftung des Abschlussprüfers für einen pflichtwidrig erteilten Bestätigungsvermerk.OGH 6 Ob 207/20i, 18.02.2021
- Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten.OGH 2 Ob 95/19p, 29.06.2020
- Es genügt der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.OGH 2 Ob 95/19p, 29.06.2020
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- Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht.OGH 4 Ob 86/17a, 30.05.2017
- Hier: Der Kläger brachte vor, mit einem Investment in Gold hätte er sein Kapital jedenfalls erhalten, womit er sich konkret auf eine ganz bestimmte Alternativveranlagung berufen hat. Dies konnte das Erstgericht jedoch nicht feststellen.OGH 6 Ob 32/17z, 29.03.2017
- Im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ist regelmäßig die (ausreichende) Behauptung enthalten, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte (so bereits 4 Ob 67/12z).OGH 6 Ob 32/17z, 29.03.2017
- Die Tatsacheninstanzen haben die Feststellung getroffen, dass die richtige Kapitalmarktinformation zu einem signifikanten Nachgeben der Kurse geführt hätte und dass die Kläger nicht investiert hätten, wenn es vor ihrem Ankauf starke Kursschwankungen gegeben hätte (womit von einer haftungsbegründenden Kausalität auszugehen) war.OGH 1 Ob 157/16v, 10.02.2017
- Hier: Es ist prima facie davon auszugehen, dass im Fall einer pflichtgemäßen (in Wahrheit aber unterlassenen) Ad-hoc-Mitteilung ein Verkauf der Wertpapiere durch den Anleger noch vor dem Eintritt des Kursverfalls hätte bewerkstelligt werden können. Diese Annahme kann der Schädiger entkräften.OGH 8 Ob 98/15t, 19.02.2016
- Marktreaktionen auf tatsächlich unterlassene, also hypothetische frühere Ad-hoc-Mitteilungen,sind für einen Anleger schwer einschätzbar und mangels Kenntnis der Marktlage und der relevanten Faktoren für das Marktgeschehen kaum beweisbar. In dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, von einem Beweisnotstand des Anlegers auszugehen und zu seinen Gunsten den prima facie-Beweis zuzulassen.OGH 8 Ob 98/15t, 19.02.2016
- Auf die eigene Lektüre von Ad-hoc-Meldungen durch den Anleger kommt es nicht an, wird der Informationsgehalt derartiger Meldungen von Anlegern doch typischerweise nicht unmittelbar aus der Ad-hoc-Meldung, sondern über die an sie anknüpfenden Informationsquellen, wie Berater bezogen.OGH 6 Ob 71/15g, 27.05.2015
- Hypothetischer (negativer) Kursverlauf von Zertifikaten im Falle einer richtigen Ad‑hoc‑Meldung.OGH 4 Ob 239/14x, 24.03.2015
- Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre.OGH 9 Ob 26/14k, 20.03.2015
- Hier: Rechtsanwaltshaftung; non liquet hinsichtlich Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung (Unterlassung der gebotenen Aufklärung).OGH 1 Ob 148/14t, 18.09.2014
- Hier: Bejahung der Kausalität zwischen den von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerken und dem Kaufentschluss der Anleger.OGH 4 Ob 210/13f, 17.02.2014
- Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein.OGH 2 Ob 17/13h, 13.02.2014
- Allein der Umstand, dass die geschädigten Anleger (wie auch der Berater des WPDLU) die vom Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerke über die Gebarung der Aktiengesellschaft, deren Aktien erworben werden sollten, nicht kannten und daher der konkreten Anlageentscheidung nicht unmittelbar zugrunde legten, schließt die Kausalität eines zu Unrecht erteilten Bestätigungsvermerks nicht schon per se aus. Im Rahmen des erleichterten Kausalitätsbeweises ist den Anlegern nämlich zuzugestehen, dass sich die (teilweise) Verweigerung eines Bestätigungsvermerks auf dem Kapitalmarkt rasch herumgesprochen und bei den Anlageberatern dazu geführt hätte, potentiellen Anlegern von einer solchen Veranlagung abzuraten.OGH 10 Ob 46/13g, 17.12.2013
- Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv‑)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.OGH 10 Ob 13/13d, 16.04.2013
- An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten.OGH 4 Ob 67/12z, 02.08.2012
- Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist.OGH 4 Ob 67/12z, 02.08.2012
- Diese Grundsätze sind auch bei schuldhaft vom Versicherten unterlassener Meldung von für die Versicherungsleistung erheblichen Umständen gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzuwenden.OGH 10 ObS 157/11b, 12.04.2012
- Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne.OGH 4 Ob 137/11t, 20.12.2011
- Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind.OGH 7 Ob 77/10i, 30.03.2011
- Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung.OGH 7 Ob 77/10i, 30.03.2011
- Hier: Möglichkeit der Ausforschung des Schädigers mit Hilfe der im Autobahn-Mautsystem gespeicherten Daten („GO-Box") rein spekulativ.OGH 2 Ob 178/07a, 14.08.2008
- Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig.OGH 6 Ob 72/08v, 07.07.2008
- Hier: Arzthaftung - Unterlassen einer gebotenen Behandlung.OGH 1 Ob 226/07b, 26.02.2008
- Hier: Kausalität der Unterlassung einer Antragstellung nach § 20 Abs 2 ElWOG.OGH 8 Ob 86/06i, 30.11.2006
- Auch wenn es richtig ist, dass auch im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat.OGH 9 Ob 127/03x, 22.10.2003
- Auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB.OGH 1 Ob 151/01i, 25.09.2001
- Die mangelnde Schadenskausalität der Unterlassung gebotenen Verhaltens ist vom Beklagten zu beweisen.OGH 1 Ob 223/01b, 25.09.2001
- Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten.OGH 1 Ob 54/01z, 24.04.2001
- Hier: Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt.OGH 6 Ob 242/00g, 23.11.2000
- Hier: Haftung des Amtsvormundes.OGH 3 Ob 51/98s, 15.09.1999
- Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war.OGH 2 Ob 224/97y, 27.05.1999
- Häufig genügt der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist.OGH 1 Ob 2051/96s, 04.06.1996
- Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten.OGH 1 Ob 31/92, 07.10.1992
- An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.OGH 7 Ob 677/89, 19.10.1989
- Es genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung.OGH 3 Ob 560/84, 02.10.1985
- Dem Schädiger obliegt sodann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang noch wahrscheinlicher zu machen.OGH 1 Ob 692/77, 01.02.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 133.
- OGH 3 Ob 40/26t, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 6/26t, 23.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 213/25g, 23.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 162/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 38/25y, 10.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 176/24z, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 105/24t, 19.03.2025
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.