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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.09.2024 · Fall aus Burgenland

OGH 9 Ob 78/24x

Worum es ging: Zählen rückständige Unterhaltsbeträge zum Streitwert dazu?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

27 Absätze, 3.955 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

9Ob78/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner M*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. März 2024, GZ 20 R 115/23w-102, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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