OGH 9 Ob 78/24x
Worum es ging: Zählen rückständige Unterhaltsbeträge zum Streitwert dazu?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 14.03.2024, 20 R 115/23w-102
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
27 Absätze, 3.955 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9Ob78/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner M*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. März 2024, GZ 20 R 115/23w-102, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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