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Zählen rückständige Unterhaltsbeträge zum Streitwert dazu?

betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (64 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 64.

Im Gesetz

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