OGH 7 Ob 139/24b
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 18.06.2024, 1 R 195/24g-58
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.624 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Geschäftszahl
7Ob139/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin K* M*, geboren am * 2003, *, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Antragsgegner DI W* M*, vertreten durch Dr. Christian Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 1 R 195/24g-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).