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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2024 · Fall aus Kärnten

OGH 7 Ob 139/24b

Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.624 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

7Ob139/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin K* M*, geboren am * 2003, *, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Löscher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Antragsgegner DI W* M*, vertreten durch Dr. Christian Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 1 R 195/24g-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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