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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 143/24s

Worum es ging: Zählt es für die Verjährung, dass ich persönlich nicht klagen konnte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

In der Rechtsschutzversicherung können Sie die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich für Sie so konkret abzeichnet, dass Ihre Interessen vertreten werden müssen, dass Sie mit Rechtskosten rechnen müssen. Vom allgemeinen Anspruch auf Versicherungsschutz sind die einzelnen Ansprüche auf Übernahme konkreter Kosten zu unterscheiden. Ist der allgemeine Versicherungsschutz verjährt, darf der Versicherer auch die Übernahme später entstehender Kosten verweigern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1478 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.067 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

7Ob143/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH im Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 33 R 77/24x-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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