Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 123/24f
Worum es ging: Haftet die Gemeinde für Schäden von ihrer Anlage am Nachbargrund?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass eine öffentliche Stelle auf eigenem Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, schließt ihre nachbarrechtliche Haftung für verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche nicht aus. Sie muss neben ihren öffentlichen Pflichten auch ihre privaten Pflichten als Grundeigentümer einhalten und die Nachbarn nicht schädigen. Dass die Anlage der allgemeinen Versorgung dient, schränkt diese Haftung nicht ein.
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 21.03.2024, 16 Cg 49/23v-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.05.2024, 15 R 64/24b-25
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Geschäftszahl
1Ob123/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.096 EUR, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 17.016 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2024, GZ 15 R 64/24b-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. März 2024, GZ 16 Cg 49/23v-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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