Haftet die Gemeinde für Schäden von ihrer Anlage am Nachbargrund?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Gemeinden, Anlagenbetreiber
Dass eine öffentliche Stelle auf eigenem Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, schließt ihre nachbarrechtliche Haftung für verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche nicht aus. Sie muss neben ihren öffentlichen Pflichten auch ihre privaten Pflichten als Grundeigentümer einhalten und die Nachbarn nicht schädigen. Dass die Anlage der allgemeinen Versorgung dient, schränkt diese Haftung nicht ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, dass ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung für die vom Verschulden unabhängigen sogenannten Ausgleichsansprüche nicht aus; der Rechtsträger hat unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die nachbarrechtliche Haftung als Gemeinde kann nicht deshalb eingeschränkt sein, weil diese durch eine der allgemeinen Daseinsvorsorge dienende Anlage entstand.OGH 1 Ob 123/24f, 25.09.2024
- § 26 Abs 2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten.OGH 1 Ob 278/00i, 27.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 123/24f, 25.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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