Zum Inhalt springen

Haftet die Gemeinde für Schäden von ihrer Anlage am Nachbargrund?

günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Gemeinden, Anlagenbetreiber
Dass eine öffentliche Stelle auf eigenem Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, schließt ihre nachbarrechtliche Haftung für verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche nicht aus. Sie muss neben ihren öffentlichen Pflichten auch ihre privaten Pflichten als Grundeigentümer einhalten und die Nachbarn nicht schädigen. Dass die Anlage der allgemeinen Versorgung dient, schränkt diese Haftung nicht ein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, dass ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung für die vom Verschulden unabhängigen sogenannten Ausgleichsansprüche nicht aus; der Rechtsträger hat unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Nachbarrecht · Gesundheitsschäden durch genehmigte Anlage
Nachbarrecht · Anlagentypische Einwirkung als Haftungsvoraussetzung
Nachbarrecht · Haftung der Gemeinde für Straßenarbeiten
Nachbarrecht · Haftung für fremde Anlagen am Nachbargrund
Nachbarrecht · Wasser vom Nachbargrundstück