Bekomme ich Ersatz für Schäden durch einen behördlich bewilligten Bau?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren, Gemeinden
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. Trotz der anscheinend verlässlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung iSd § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wegeerrichtung durch eine Agrargemeinschaft.OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020
- Hier: EHVB 2007 ‑ Bauherrenklausel als speziellere Bestimmung.OGH 7 Ob 195/17b, 20.12.2017
- Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des § 364a ABGB führen.OGH 5 Ob 66/09f, 28.04.2009
- Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind; mit solcherart „betriebstypischen" Schäden sind adäquat verursachte Folgen gemeint.OGH 5 Ob 66/09f, 28.04.2009
- Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten.OGH 8 Ob 48/07b, 21.05.2007
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Maßgeblich für die objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist, ob der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares bzw kalkuliertes Risiko darstellte, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.OGH 1 Ob 196/06i, 28.11.2006
- Analogie auch in jenen Fällen, in denen die Baubehörde eine bauliche Maßnahme dadurch gestattet, dass sie die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens zur Kenntnis nimmt.OGH 1 Ob 196/06i, 28.11.2006
- Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt.OGH 6 Ob 180/05x, 03.11.2005
- Ob eine Gefahrensituation für den, der sie herbeiführt, objektiv erkennbar ist, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 Ob 225/02g, 16.10.2002
- Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird von der Rechtsprechung in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB aber auch dann zugebilligt, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Dies wurde beispielsweise in Fällen von baubehördlich bewilligten Bauvorhaben angenommen, bei denen infolge des mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Anscheins der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen die Abwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird.OGH 10 Ob 33/00a, 02.05.2000
- Es muss sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln.OGH 1 Ob 221/98a, 29.06.1999
- Eine analoge Anwendung der Haftung nach § 364a ABGB auf nicht behördlich genehmigte Anlagen ist möglich.OGH 5 Ob 3/98y, 26.01.1999
- Aber auch bei ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Arbeiten wird in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des Geschädigten bejaht, wenn der Schaden bereits eingetreten gewesen ist, ehe der von dieser Einwirkung Betroffene die Möglichkeit zur Ausübung des Untersagungsrechts faktisch nützen konnte, sodass er sich in einer Situation wie derjenige befunden hat, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt gewesen ist (SZ 68/101).OGH 5 Ob 444/97y, 25.11.1997
- Voraussetzung ist die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen (so schon SZ 60/265; JBl 1995, 317).OGH 7 Ob 2024/96i, 15.05.1996
- Hier: Wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG.OGH 1 Ob 37/92, 15.12.1992
- So vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen.OGH 6 Ob 689/85, 28.11.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010668 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 1 Ob 123/24f, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 2/23x, 17.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/21x, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 108/20v, 23.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 7/18x, 30.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 114/18p, 27.06.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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