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Haftet mein Nachbar für Schäden durch seine gefährlichen Arbeiten?

günstig für Geschädigter betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Geschädigte
Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111420 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Handeln auf eigene Gefahr

Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

günstig für Schädiger Mitverschulden ohne rechtswidriges Verhalten

Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.

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