ABGB § 364a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Als Nachbar gilt auch der mittelbare Nachbar, also jeder, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen auswirken. Die beiden Grundstücke müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen, und es kommt weder auf die Entfernung an noch darauf, wem die dazwischenliegenden Grundstücke gehören.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.
Nicht unbedingt. Zigarrengeruch, der auf Ihre Terrasse und in Ihre Wohnung dringt, kann den Gebrauch der Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Im entschiedenen Fall war der Rauch deutlich und je Zigarre oft mehrere Stunden lang, regelmäßig bis nach Mitternacht, wahrnehmbar.
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der frühere Zustand hergestellt, sondern das Haus zugleich verbessert, weil dieselbe Arbeit ohnehin später angefallen wäre, bekommen Sie nicht die vollen Reparaturkosten. Ersetzt wird nur der Unterschied zwischen dem Wert, den das Haus auch ohne den Schaden gehabt hätte, und dem Wert nach dem Schaden.
Nein. Die Regeln über nachbarliche Einwirkungen gelten nicht sinngemäß, wenn die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. Solche Einwirkungen sind entweder unrechtmäßig, dann können Sie sich unmittelbar dagegen wehren, oder Sie haben sie gestattet. Im zweiten Fall entscheiden die getroffenen Vereinbarungen und die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, ob und in welchem Umfang Sie Ersatz verlangen können.
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.
Nein. Eine Bewilligung der Baubehörde, etwa für eine Vertiefung des Grundstücks, regelt die privatrechtlichen Beziehungen zum Nachbarn nicht. Sie nimmt einer Schädigung des Nachbarn daher nicht die Rechtswidrigkeit.
Sie können nicht nur den Eigentümer des Nachbargrundstücks klagen, sondern jeden, der dort unzulässige Störungen verursacht und den Grund für eigene Zwecke benützt. Ein Vertrag mit dem Grundeigentümer schließt das nicht aus, und auch ein Entgelt für die Tätigkeit spricht nicht dagegen. Ein Bauunternehmer, der dort nur Bauarbeiten durchführt, ist dagegen nicht der richtige Beklagte.
Ja. Für Schäden durch Störungen vom Nachbargrundstück haftet jeder, der die Beeinträchtigung herbeiführt, selbst wenn die Anlage behördlich genehmigt ist. Auch wer die Störung nur mittelbar veranlasst, indem er die Voraussetzungen dafür schafft, dass andere stören, kann belangt werden.
Gehen Störungen wie Lärm, Rauch oder Geruch von mehreren Verursachern gemeinsam aus, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei einem Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben. Die Einwirkungen werden also zusammen betrachtet und nicht jede für sich allein.
Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dann, wenn ein behördlich genehmigtes Straßenbauwerk die natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers im Hangbereich oberhalb der Straße verändert hat. Sie können den daraus entstandenen Schaden also ersetzt verlangen.
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage. Solange sie in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, erhalten und betreut wird und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine unzulässige Einwirkung auf Ihr Grundstück vor.
Eine Einwirkung ist die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer Stoffe auf Ihr Grundstück, über den Boden oder durch die Luft. Schatten, der Entzug von Sonnenwärme und Licht durch ein Bauwerk auf dem Nachbargrund sind begrifflich keine solchen Einwirkungen. Die Zuleitung kann aber auch über andere Wege als Erde oder Luft geschehen.
Ja. Auch wer eine Wohnung oder ein Grundstück gemietet oder gepachtet hat, kann den Ausgleich für Einwirkungen von einer behördlich genehmigten Anlage verlangen. Dasselbe gilt für einen Wohnungseigentumsbewerber, dem die Wohnung bereits übergeben wurde. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieser Anspruch nicht zu.
Ja. Hält sich der Betreiber einer behördlich genehmigten Anlage nicht an die Auflagen des Bescheids, können Sie die dadurch entstehenden Einwirkungen untersagen lassen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn diese Einwirkungen auch das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein. Eine Störung müssen Sie nur so weit dulden, als sie mit dem Betrieb der störenden Anlage notwendig verbunden ist. Eine vorhersehbare allmähliche Zunahme müssen Sie hinnehmen, eine schlagartige Verstärkung dagegen nicht.
Die Ersatzpflicht gilt auch dann, wenn der Schaden durch ein einmaliges Ereignis entsteht, etwa durch eindringendes Wasser nach einem Rohrbruch. Es muss also keine dauernde Einwirkung vorliegen.
Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.
Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.
Liegt für eine Anlage nur eine Baubewilligung vor, gilt die Sonderregel für behördlich genehmigte Anlagen nicht. Sie sind dann nicht auf Geldersatz beschränkt.
Der Ersatzanspruch besteht auch ohne Verschulden des Nachbarn. Sie müssen ihm also nicht nachweisen, dass er unvorsichtig oder absichtlich gehandelt hat.
Ja. Brennt ein Betrieb ab, weil ein Arbeiter bei einer für diesen Betrieb typischen Verrichtung fahrlässig war, haftet der Betriebsinhaber für die Schäden auf den Nachbargrundstücken. Dasselbe gilt für Rauch, der aus einer betriebsimmanenten Gefahr entsteht, etwa der Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage.
Nein, darauf allein kommt es nicht an. Entscheidend ist nicht, ob die Tätigkeit des Nachbarn in der Gegend üblich ist, sondern wie stark die Einwirkung auf Ihr Grundstück ausfällt. Auch eine in der Landwirtschaft übliche Arbeit kann daher eine unzulässige Belästigung verursachen.
Der Ersatzanspruch für Nachteile aus geduldeten Bauarbeiten setzt weder Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden voraus. Es gelten dieselben Regeln wie bei einer Schädigung durch mehrere: Lassen sich die Anteile nicht bestimmen oder war jeder Beitrag für den ganzen Schaden ursächlich, haften alle für den gesamten Schaden. Der umbauende Mieter haftet daher für den ganzen Vermögensnachteil aus den Bauarbeiten.
Ja. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gilt als gesetzliche Haftpflichtbestimmung und ist daher von der Haftpflichtversicherung zu decken. Das gilt auch dann, wenn Sie ohne Verschulden für Einwirkungen auf das Nachbargrundstück einstehen müssen.
Gegen Rauch, Lärm, Gerüche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund können Sie keine Unterlassung verlangen, sondern nur Geld für den Schaden. Anders ist es, wenn feste Körper größeren Umfangs auf Ihr Grundstück gelangen oder etwas unmittelbar zugeleitet wird. Auch Einwirkungen, die von der Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind, dürfen Sie untersagen lassen.