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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.10.2024 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 159/24d

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung anfechten, wenn nur mein Vertrag betroffen ist?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.443 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

5Ob159/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der vorgemerkten Eigentümerin N* GmbH, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, AZ 3 R 115/24g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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