Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 159/24d
Worum es ging: Kann ich eine Eintragung anfechten, wenn nur mein Vertrag betroffen ist?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 26.06.2024, 3 R 115/24g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 82a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
5Ob159/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der vorgemerkten Eigentümerin N* GmbH, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, AZ 3 R 115/24g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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