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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 87/24w

Worum es ging: Wird der Unterhalt weniger, wenn das Wohnen bezahlt wird?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

35 Absätze, 7.324 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

9Ob87/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Familienrechtssache des Antragstellers O*, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen den Antragsgegner J*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. August 2024, GZ 2 R 137/24g-66, womit dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 23. Mai 2024, GZ 20 Fam 13/22m-62, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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