Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 144/24v
Worum es ging: Kann jemand meinen Vertrag ohne meine Zustimmung übernehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.
Wer einen Vertrag übernimmt, tritt in die Rechtsstellung ein, die die ausscheidende Partei bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Sie müssen das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und es so fortsetzen. Den Regeln des Vertrags unterwerfen Sie sich dabei insgesamt.
Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.
Wer als neue Partei zur Gänze in einen bestehenden Vertrag eintritt, setzt die Person der bisherigen Partei fort. Sie haben daher auch für deren schuldhafte Verletzungen der Vertragspflichten einzustehen. Das betrifft nicht nur Schäden am Mietgegenstand selbst, sondern auch Schäden an den übrigen Gütern des Vermieters.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 06.06.2024, 33 R 18/24w-44
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Geschäftszahl
1Ob144/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN *, vertreten durch die Schreiber & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH *gesellschaft, FN *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 79.186 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2024, GZ 33 R 18/24w-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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