Übernehme ich den Vertrag so, wie er gerade steht?
betrifft Vertragsübernehmer, Mieter, Vermieter, Unternehmer, Käufer
Wer einen Vertrag übernimmt, tritt in die Rechtsstellung ein, die die ausscheidende Partei bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Sie müssen das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und es so fortsetzen. Den Regeln des Vertrags unterwerfen Sie sich dabei insgesamt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und ebenso fortsetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach § 29 Z 3 MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.OGH 6 Ob 228/06g, 12.10.2006
- Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an.OGH 2 Ob 96/06s, 18.05.2006
- Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würden.OGH 1 Ob 152/02p, 29.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 16.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 192/24g, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 105/24p, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 144/24v, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/21g, 25.11.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 48/20z, 21.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 22/17m, 17.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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