Kann jemand meinen Vertrag ohne meine Zustimmung übernehmen?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer, Banken
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (50 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Berechtigung zur Auszahlung infolge Abtretung der Forderung aus dem Spareinlagenvertrag sagt nichts über das Vertragsverhältnis mit dem als solchen identifizierten Kunden aus. Dieser bleibt – hinsichtlich des gesamten Vertragsverhältnisses – weiterhin Vertragspartner des Kreditinstituts, auch wenn nicht mehr er, sondern ein Dritter, dem das Sparbuch nach sachenrechtlichen Grundsätzen übereignet wurde, zur Auszahlung berechtigt wäre. Eine Änderung der Kundeneigenschaft würde vielmehr eine Übernahme des Vertrags durch einen neuen Kunden voraussetzen. Dafür wäre allerdings nach allgemeinen Grundsätzen eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei erforderlich.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Hier: Maklervertrag – Fakturierung der Provision an Nichte und Neffen des ursprünglichen Interessenten, die auch die Wohnung kauften – Vertragsübernahme bejaht.OGH 6 Ob 98/19h, 27.06.2019
- Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen.OGH 8 Ob 34/08w, 03.04.2008
- Es ist herrschende Auffassung, dass es der Mitwirkung von Alt-, Neu- und Restpartei bedarf.OGH 8 Ob 34/08w, 03.04.2008
- Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der verbleibenden Partei des Vertrags ist jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel.OGH 3 Ob 213/06d, 22.02.2007
- Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der - zumindest schlüssig erteilten - Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners.OGH 1 Ob 512/93, 17.11.1993
- Mitwirkung der sogenannten Altpartei, Neupartei und der Restpartei.OGH 8 Ob 596/88, 09.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 192/24g, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 105/24p, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 144/24v, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 93/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 96/21k, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 48/20z, 21.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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