Hafte ich für Schäden, die mein Vorgänger im Vertrag verursacht hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen.OGH 4 Ob 168/23v, 21.11.2023
- Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr.OGH 1 Ob 74/09b, 08.09.2009
- Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters.OGH 1 Ob 74/09b, 08.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 1 Ob 144/24v, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 159/23f, 19.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.
Ja, und zwar vom bisherigen Vermieter. Kündigt Ihnen der Käufer und müssen Sie deshalb vor Ablauf der vereinbarten Dauer ausziehen, haftet Ihnen der Veräußerer für den erlittenen Schaden und den entgangenen Nutzen. Mehr als das Weichenmüssen vor der Zeit ist dafür nicht nötig. Ob das auch noch für eine erst Jahre später ausgesprochene Kündigung gilt, ist allerdings fraglich.