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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 113/24m

Worum es ging: Wie lange kann ich Zinsen für zu Unrecht gezahltes Geld fordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.

Treffen zwei aufrechenbare Forderungen zusammen, sind sie damit noch nicht automatisch verrechnet. Sie haben nur das Recht, auf die Aufrechnung zu dringen. Erklären Sie die Aufrechnung, wirkt sie auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Streiten Sie im Revisionsverfahren nur noch über die Zinsen, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen Regel für Zinsen im Rechtsanwaltstarif. Dieselbe Regel gilt allgemein, wenn nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens sind.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.240 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8Ob113/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. D* Ges.m.b.H., *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 22 R 27/20g-41, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 30. Dezember 2019, GZ 3 C 509/18p-35, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil in der Entscheidung über das Zahlungsbegehren dahin abgeändert, dass es lautet:

„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 10.071,94 EUR samt 4 % Zinsen aus 14.000 EUR von 18. 1. 2014 bis 19. 9. 2018 und aus 10.071,94 EUR seit 20. 9. 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Golf Rabbit TDI, FahrgestellNr: W*, zu zahlen.“

Die erstbeklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 481,10 EUR (darin 42,18 EUR USt und 228 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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