Wie hoch ist der Streitwert, wenn nur Zinsen strittig sind?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte
Streiten Sie im Revisionsverfahren nur noch über die Zinsen, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen Regel für Zinsen im Rechtsanwaltstarif. Dieselbe Regel gilt allgemein, wenn nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Bekämpft der im Berufungsverfahren mit Kapital und Zinsen unterlegene Beklagte im Revisionsverfahren nur mehr den Zinsenzuspruch, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage unter analoger Anwendung des § 12 Abs 4 RATG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (analog).OGH 5 Ob 115/23g, 30.01.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107153 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 Ob 113/24m, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 96/24v, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/23g, 30.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 210/23w, 21.11.2023, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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