Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 49/24z
Worum es ging: Gehört mein Streit mit dem früheren Chef vors Arbeitsgericht?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, auf welche rechtliche Grundlage Sie Ihre Forderung stützen, sondern darauf, wie sie entstanden ist. Auch ein Herausgabeanspruch, den Sie auf Ihr Eigentum stützen, gehört daher dorthin, wenn er seine Wurzeln im früheren Arbeitsverhältnis hat.
Dass beim Abschluss eines Geschäfts ein Dienstverhältnis bestand oder dieses der Beweggrund für das Geschäft war, macht das Arbeitsgericht noch nicht zuständig. Der Zusammenhang muss so eng sein, dass der Anspruch letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst hat.
Ob ein Streit zwischen Arbeitnehmern vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört, hängt davon ab, ob sie bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung eingegliedert waren. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt ein Zusammenhang durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung, ohne den es zu der strittigen Handlung nicht gekommen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 02.10.2024, 8 Ra 69/24m-6.2
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a ASGG § 50 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.621 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Geschäftszahl
8ObA49/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 2.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2024, GZ 8 Ra 69/24m-6.2, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).