Reicht ein Dienstverhältnis, damit das Arbeitsgericht zuständig ist?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Dass beim Abschluss eines Geschäfts ein Dienstverhältnis bestand oder dieses der Beweggrund für das Geschäft war, macht das Arbeitsgericht noch nicht zuständig. Der Zusammenhang muss so eng sein, dass der Anspruch letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestand oder der Bestand des Dienstverhältnisses der Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes oder die Gewährung von besonderen Vorteilen dabei war, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Es muß vielmehr ein solcher Zusammenhang zwischen diesem Rechtsgeschäft und dem Arbeitsverhältnis gegeben sein, daß gesagt werden kann, der geltend gemachte Anspruch habe letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050459 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 49/24z, 24.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ArbGerG §1 IA
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Streit zwischen Arbeitskollegen vor Gericht
Verfahrensrecht · Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Verfahrensrecht · Zuständigkeit und doppelrelevante Tatsachen
Verfahrensrecht · Zuständigkeit des Handelsgerichts
Arbeitsrecht · Zuständigkeit bei Beamtendienstverhältnissen