Gehört mein Streit mit dem früheren Chef vors Arbeitsgericht?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Für die Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, auf welche rechtliche Grundlage Sie Ihre Forderung stützen, sondern darauf, wie sie entstanden ist. Auch ein Herausgabeanspruch, den Sie auf Ihr Eigentum stützen, gehört daher dorthin, wenn er seine Wurzeln im früheren Arbeitsverhältnis hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Nicht der Rechtsgrund der geltend gemachten Forderung, sondern die Natur ihrer Entstehung ist maßgebend (hier: Auf das Eigentumsrecht gestützter Herausgabeanspruch, der seine Wurzeln in dem früheren Arbeitsverhältnis hat).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Rechtsprechung wird auch zu §50 Abs1 ASGG unverändert aufrecht gehalten.OGH 8 Oba 5/02x, 29.08.2002
- Auf Vergleich gestützter Anspruch der seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis hat.OGH 3 Ob 673/80, 25.03.1981
- Der Zusammenhang zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Arbeitsverhältnis muß derart sein, daß der geltend gemachte Anspruch seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst hat.OGH 1 Ob 687/79, 29.08.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 49/24z, 24.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ArbGerG §1 IA; ArbGerG §1 IEa
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