Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 100/24p
Worum es ging: Wann haftet der Halter eines Weges für meinen Unfall?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.
Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige gelten als Wege im Sinn der besonderen Haftungsregel für Wege. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines solchen Weges verantwortlich ist, haftet daher nur dann, wenn er oder seine Leute den Mangel absichtlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.04.2024, 3 R 52/24b-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.985 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Geschäftszahl
3Ob100/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. Ma*, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde *, vertreten durch Dr. Sebastian Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 2. Ö*, vertreten durch König Ermacora Klotz & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 224.510,49 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. April 2024, GZ 3 R 52/24b-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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