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Haftet jemand, wenn ich auf einem Wanderweg verunglücke?

günstig für Weghalter betrifft Wanderer, Bergsteiger, Wegehalter, Gemeinden, Alpinvereine
Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige gelten als Wege im Sinn der besonderen Haftungsregel für Wege. Wer für den ordnungsgemäßen Zustand eines solchen Weges verantwortlich ist, haftet daher nur dann, wenn er oder seine Leute den Mangel absichtlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege im Sinne des § 1319 a ABGB.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030333 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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