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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 151/24p

Worum es ging: Läuft meine Ersitzungszeit nach einer Grundzusammenlegung weiter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. War die nötige Zeit beim Ende eines Zusammenlegungsverfahrens noch nicht abgelaufen, kann nicht weiter ersessen werden; die Frist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens neu. Ob sich die Grenzen der betroffenen Grundstücke dabei geändert haben, macht keinen Unterschied.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

In der Regel ja. Ein Zweck des Zusammenlegungsverfahrens ist es, Dienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn nur eines der beiden beteiligten Grundstücke in das Verfahren einbezogen war.

Ja. Auch wenn Grundstücke im vereinfachten Verfahren der Flurbereinigung neu geordnet werden, ist die Bestimmung des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes über die Rechte an den Grundstücken anzuwenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 480

Entscheidungstext

44 Absätze, 12.462 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Geschäftszahl

3Ob151/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M* G*, vertreten durch Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, Rechtsanwältin in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1) H* P*, und 2) M* P*, ebendort, beide vertreten durch Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit, Einwilligung in die Einverleibung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2024, GZ 3 R 54/24t-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. März 2024, GZ 5 Cg 79/23x-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH auf „Aufhebung des § 24 Oö FLG 1979 für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach §§ 28 ff Oö FLG 1979“ wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.759,58 EUR (darin enthalten 293,26 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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