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Erlischt mein Wegerecht, wenn Grundstücke zusammengelegt werden?

günstig für Grundeigentümer betrifft Landwirte, Grundeigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
In der Regel ja. Ein Zweck des Zusammenlegungsverfahrens ist es, Dienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn nur eines der beiden beteiligten Grundstücke in das Verfahren einbezogen war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Der Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123566 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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