Erlischt mein Wegerecht, wenn Grundstücke zusammengelegt werden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Landwirte, Grundeigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
In der Regel ja. Ein Zweck des Zusammenlegungsverfahrens ist es, Dienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn nur eines der beiden beteiligten Grundstücke in das Verfahren einbezogen war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu § 26 Tir FLG 1996.OGH 8 Ob 130/08p, 13.11.2008
- Nach dem hier verfahrensgegenständlichen § 26 Tir FLG 1996 kommt es zum Erlöschen der Grunddienstbarkeiten unabhängig davon, ob lediglich das dienende oder das herrschende Grundstück in das Kommassierungsverfahren einbezogen ist.OGH 8 Ob 130/08p, 13.11.2008
- Dieser Rechtssatz hat auch für den umgekehrten Fall, nämlich dass bloß das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, gleichermaßen zu gelten.OGH 8 Ob 130/08p, 13.11.2008
- Es ist daher davon auszugehen, dass § 24 Abs1 oö FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist.OGH 8 Ob 44/08s, 27.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123566 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 3 Ob 151/24p, 28.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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