Läuft meine Ersitzungszeit nach einer Grundzusammenlegung weiter?
günstig für Grundeigentümer betrifft Landwirte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. War die nötige Zeit beim Ende eines Zusammenlegungsverfahrens noch nicht abgelaufen, kann nicht weiter ersessen werden; die Frist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens neu. Ob sich die Grenzen der betroffenen Grundstücke dabei geändert haben, macht keinen Unterschied.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Aus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 oö FLG 1979 auch dann, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren einbezogen war.OGH 3 Ob 151/24p, 28.10.2024
- Hier: Hier § 31 Abs 1 stmk ZLG 1971.OGH 6 Ob 74/21g, 22.12.2021
- Nach § 33 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16 (entspricht § 16 des Gesetzes RGBl 1883/92) fallen Grunddienstbarkeiten nur weg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Davon kann bei einem Wasserleitungsrecht, das der Nutzwasserversorgung dient, nicht ausgegangen werden. Daher hatte das Zusammenlegungsverfahren auf den Verlauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss.OGH 1 Ob 115/14i, 18.09.2014
- Hier: Der erkennende Senat sieht schon aufgrund des Wortlauts des §24 Oö. FLG keine Veranlassung, von dem in der Entscheidung gezogenen Größenschluss abzugehen.OGH 8 Ob 44/08s, 27.05.2008
- Anders auch nach dem in der Steiermark vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 26.4.1909, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGnVBl 1909/45.OGH 1 Ob 1660/93, 17.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 3 Ob 151/24p, 28.10.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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