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Läuft meine Ersitzungszeit nach einer Grundzusammenlegung weiter?

günstig für Grundeigentümer betrifft Landwirte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. War die nötige Zeit beim Ende eines Zusammenlegungsverfahrens noch nicht abgelaufen, kann nicht weiter ersessen werden; die Frist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens neu. Ob sich die Grenzen der betroffenen Grundstücke dabei geändert haben, macht keinen Unterschied.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Aus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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