Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 72/24t
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn das Geschenk zurückverlangt wird?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine strafbare Handlung auch einen groben Undank gegenüber dem Schenker zeigt, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nur, wenn dem Berufungsgericht ein grober Fehler unterlaufen ist.
Damit ein Geschenk wegen groben Undanks zurückverlangt werden kann, muss das Verhalten des Beschenkten schwer wiegen. Maßstab ist, was in den Kreisen, denen beide angehören, als so grobe Verletzung der Dankespflicht gilt, dass sie die Entziehung des Geschenks rechtfertigt.
Ein Verhalten, das nach außen als grober Undank erscheint, wird dem Beschenkten nur zugerechnet, wenn ihm bewusst war, dass er den Schenker damit kränkt.
Für einen groben Undank genügt eine Tat, die nach den Strafgesetzen zu verfolgen wäre; eine tatsächliche Verurteilung ist nicht nötig. Umgekehrt reicht nicht jede strafbare Handlung aus. Sie muss schwer genug sein, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen, und auch die innere Einstellung des Beschenkten zählt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.03.2024, 11 R 15/24t-78
Zitierte Paragrafen
ABGB § 948 StGB § 120 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.160 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Geschäftszahl
6Ob72/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. L*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 224.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2024, GZ 11 R 15/24t-78, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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