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Reicht eine strafbare Handlung, damit das Geschenk zurückgeht?

günstig für Geschenknehmer betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben
Für einen groben Undank genügt eine Tat, die nach den Strafgesetzen zu verfolgen wäre; eine tatsächliche Verurteilung ist nicht nötig. Umgekehrt reicht nicht jede strafbare Handlung aus. Sie muss schwer genug sein, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen, und auch die innere Einstellung des Beschenkten zählt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Grober Undank im Sinne des § 948 ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut des § 948 Satz 2 ABGB fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen ist, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet. Nur in einer solchen Handlung kann ein grober Undank gelegen sein, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenkes zu rechtfertigen. Dabei darf auch die subjektive Tatseite nicht außeracht gelassen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 25.

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