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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 948

2) Undankes; § 948. Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird die Schenkung eines ideellen Anteils an einem unverbauten Grundstück widerrufen und wurde darauf inzwischen ein Wohnhaus errichtet, kommt eine Rückübertragung im Grundbuch nicht mehr in Betracht.

Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.

Wenn Sie eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wollen, muss der Beschenkte deswegen nicht vom Strafgericht verfolgt oder verurteilt worden sein. Das Zivilgericht prüft in einem solchen Fall selbst, ob die strafbare Handlung verwirklicht wurde.

Schwere Beschimpfungen können auch dann groben Undank begründen und den Widerruf der Schenkung tragen, wenn Sie als Schenker dazu Anlass gegeben haben. Auch eigene schwere Verfehlungen nehmen dem Verhalten des Beschenkten diesen Charakter nicht ohne Weiteres. Beurteilt wird das Verhalten beider Seiten; haben Sie den Beschenkten gereizt, schließt das groben Undank häufig aus.

Ob eine strafbare Handlung auch einen groben Undank gegenüber dem Schenker zeigt, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nur, wenn dem Berufungsgericht ein grober Fehler unterlaufen ist.

Damit ein Geschenk wegen groben Undanks zurückverlangt werden kann, muss das Verhalten des Beschenkten schwer wiegen. Maßstab ist, was in den Kreisen, denen beide angehören, als so grobe Verletzung der Dankespflicht gilt, dass sie die Entziehung des Geschenks rechtfertigt.

Ein Verhalten, das nach außen als grober Undank erscheint, wird dem Beschenkten nur zugerechnet, wenn ihm bewusst war, dass er den Schenker damit kränkt.

Für einen groben Undank genügt eine Tat, die nach den Strafgesetzen zu verfolgen wäre; eine tatsächliche Verurteilung ist nicht nötig. Umgekehrt reicht nicht jede strafbare Handlung aus. Sie muss schwer genug sein, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen, und auch die innere Einstellung des Beschenkten zählt.

Nein. Wird eine Schenkung wegen groben Undanks des Erben gegenüber dem Verstorbenen widerrufen und deshalb gegen den Erben geklagt, kann diese Klage nicht als Streit im Grundbuch angemerkt werden. Der Schutz einer solchen Anmerkung steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.

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