Wann ist ein Verhalten grob undankbar genug für einen Widerruf?
günstig für Geschenknehmer betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben, Angehörige
Damit ein Geschenk wegen groben Undanks zurückverlangt werden kann, muss das Verhalten des Beschenkten schwer wiegen. Maßstab ist, was in den Kreisen, denen beide angehören, als so grobe Verletzung der Dankespflicht gilt, dass sie die Entziehung des Geschenks rechtfertigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Um das Merkmal des groben Undanks zu erfüllen, muss die Verfehlung des Beschenkten derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausreichend gewichtiger Grund für einen Schenkungswiderruf bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschenkten wegen einer strafbaren Handlung zu Lasten des Vermögens des Geschenkgebers.OGH 6 Ob 60/22z, 24.03.2023
- Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung wird auch dann nicht den Tatbestand des groben Undanks erfüllen, wenn es dem Beschenkten tatsächlich nur darum gegangen wäre, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wiederherzustellen, zumal darin keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden kann.OGH 4 Ob 201/16m, 20.12.2016
- Gefordert wird eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit und das Bewusstsein des Beschenkten, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen.OGH 5 Ob 506/93, 21.12.1993
- Dabei darf die Beurteilung des zum Anlass des Widerrufes genommenen Verhaltens nicht für sich allein vorgenommen werden; es ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich.OGH 6 Ob 540/83, 08.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 6 Ob 72/24t, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 205/21i, 13.01.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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