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Muss der Beschenkte gewusst haben, dass er den Schenker kränkt?

günstig für Geschenknehmer betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben
Ein Verhalten, das nach außen als grober Undank erscheint, wird dem Beschenkten nur zugerechnet, wenn ihm bewusst war, dass er den Schenker damit kränkt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Für die Zurechenbarkeit eines sich äußerlich als grober Undank darstellenden Verhaltens des Beschenkten gegenüber dem Schenker ist auch das Bewusstsein des Beschenkten erforderlich, durch sein Verhalten dem Schenker Kränkung zuzufügen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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