Muss der Beschenkte gewusst haben, dass er den Schenker kränkt?
günstig für Geschenknehmer betrifft Geschenknehmer, Geschenkgeber, Erben
Ein Verhalten, das nach außen als grober Undank erscheint, wird dem Beschenkten nur zugerechnet, wenn ihm bewusst war, dass er den Schenker damit kränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Für die Zurechenbarkeit eines sich äußerlich als grober Undank darstellenden Verhaltens des Beschenkten gegenüber dem Schenker ist auch das Bewusstsein des Beschenkten erforderlich, durch sein Verhalten dem Schenker Kränkung zuzufügen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine nach § 107a StGB strafbare beharrliche Verfolgung wird auch dann nicht den Tatbestand des groben Undanks erfüllen, wenn es dem Beschenkten tatsächlich nur darum gegangen wäre, die Lebensgemeinschaft zur Geschenkgeberin wiederherzustellen, zumal darin keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden kann.OGH 4 Ob 201/16m, 20.12.2016
- Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände erforderlich; insbesondere bei Beleidigungen kommt alles auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 6 Ob 1543/94, 14.04.1994
- Bewusstsein des Beschenkten, eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit begangen zu haben.OGH 5 Ob 508/86, 24.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 72/24t, 06.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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