Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 124/24g
Worum es ging: Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.
Die Regeln über den Nachlass des Zinses, wenn ein außerordentliches Ereignis die Nutzung schmälert, gelten auch für gewerbliche Pachtungen.
Zu den außerordentlichen Ereignissen, bei denen kein Miet- oder Pachtzins zu zahlen ist, zählt ausdrücklich die Seuche, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die daraus folgenden behördlichen Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale führten dazu, dass diese Objekte gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten.
Haben Sie in einem gemieteten oder gepachteten Objekt ein Unternehmen betrieben und für die Zeit eines Betretungsverbots Umsatzersatz bezogen, gilt das Objekt für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar. Der Zins entfällt dann nicht zur Gänze.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 24.04.2024, 39 R 241/23i-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob124/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 16.064,15 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 39 R 241/23i-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 89 C 68/22s-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.410,90 EUR (darin 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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