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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1104

Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses. § 1104. Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Verschafft oder erhält der Vermieter den vereinbarten Gebrauch nicht, haben Sie die Wahl: Sie können auf Erfüllung des Vertrages bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder vorerst weniger oder keine Miete zahlen. Trifft den Vermieter ein Verschulden, muss er zusätzlich den Schaden ersetzen. Bei außergewöhnlichen Zufällen bleibt nur die Wahl zwischen Rücktritt und Minderung.

Nein. Können Sie das Mietobjekt wegen eines außerordentlichen Ereignisses überhaupt nicht gebrauchen, sind Sie für diese Zeit von der Zinszahlung befreit. Der Mietvertrag selbst bleibt dabei aufrecht. Als solches Ereignis wurde die Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht angesehen, ebenso ein Fall im Zusammenhang mit COVID-19.

Zu den außerordentlichen Ereignissen, bei denen kein Miet- oder Pachtzins zu zahlen ist, zählt ausdrücklich die Seuche, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die daraus folgenden behördlichen Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale führten dazu, dass diese Objekte gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten.

Haben Sie in einem gemieteten oder gepachteten Objekt ein Unternehmen betrieben und für die Zeit eines Betretungsverbots Umsatzersatz bezogen, gilt das Objekt für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar. Der Zins entfällt dann nicht zur Gänze.

Nein. Kann die Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden, ist kein Zins zu zahlen; zugleich muss der Vermieter nicht wiederherstellen. Die im Gesetz genannten Fälle wie Feuer, Krieg, Seuche oder Überschwemmung sind dabei nicht abschließend aufgezählt.

Wird die gemietete Sache durch ein Ereignis unbrauchbar, das zu den außerordentlichen Zufällen wie Feuer, Krieg oder Seuche zählt, gilt das nicht als ein Hindernis oder Unglücksfall, der nur Sie allein trifft. Der Rechtssatz beurteilt so eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht; das Gericht hat diesen Gedanken später auch auf COVID-19 bezogen.

Teilweise ja. Reicht die Versicherungsleistung für eine vollständige Wiederherstellung nicht aus, ist so weit wiederherzustellen, als es vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint. Bei einem vollständig abgebrannten Haus kann das etwa eine verkleinerte Wohneinheit für den Mieter sein.

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