Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 85/24a
Worum es ging: Wann wird über die Kosten des Streits um die Zulässigkeit entschieden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Nein. Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten muss ausweisen, dass sich der zurückzuzahlende Betrag vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindung anteilig verringert. Fehlt das, ist die ganze Vereinbarung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich auf das zulässige Maß ergänzt werden.
Sollen Sie Ausbildungskosten zurückersetzen, muss darüber noch vor der jeweiligen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Aus dieser Vereinbarung muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.08.2024, 7 Ra 15/24s-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.406 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Geschäftszahl
9ObA85/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.771,62 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2024, GZ 7 Ra 15/24s-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 36 Cga 106/23w-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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