Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 197/24k
Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 30.04.2024, 11 Cg 5/19p-59
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.08.2024, 2 R 110/24d-63
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Geschäftszahl
4Ob197/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Fitz, und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH & Co KG, *, 2. * AG, *, Deutschland, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 10.418,98 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 2 R 110/24d-63, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. April 2024, GZ 11 Cg 5/19p-59, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung gegenüber der erstbeklagten Partei in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass das stattgebende Urteil des Erstgerichts hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wiederhergestellt wird.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.433,82 EUR (darin enthalten 238,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.558,90 EUR (darin enthalten 1.526 EUR Barauslagen und 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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