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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.01.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 58/24p

Worum es ging: Reicht es, das Urteil einfach als falsch zu bezeichnen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie ein Urteil bekämpfen, müssen Sie begründen, warum die rechtliche Beurteilung falsch ist. Die bloße Erklärung, die Ansicht des Gerichts sei völlig unrichtig, genügt nicht. Ein so begründetes Rechtsmittel wird inhaltlich nicht behandelt.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 ABGB § 879 KSchG Art. 7 ZPO § 502

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.831 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Geschäftszahl

10Ob58/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. D*, beide wohnhaft in *, und vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Muhri & Werschitz Parnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen 6.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 17. September 2024, GZ 1 R 79/24t-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 8. April 2024, GZ 2 C 1014/23x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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